Multimatic – die USV-Spezialisten Multimatic – die USV-Spezialisten

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (AGB)

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

für Lieferungen und Dienstleistungen der multimatic Unternehmensgruppe (AGB)

1. Allgemeine Lieferbedingungen

I. Rechtsverbindlichkeit der ALB

1. Unsere ALB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Unsere ALB gelten ausschließlich; abweichende Vereinbarungen und andere ALB sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Unsere ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen gelten unsere ALB als angenommen.
3. Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln die Incoterms nebst nachfolgenden Ergänzungsregeln.
4. Diese ALB finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.

II. Angebot – Vertragsabschluss – Vertragsinhalt

1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Verbindliche Angebote müssen durch den Besteller binnen angemessener Frist angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.
2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; der Besteller darf diese Dritten nicht zugänglich machen.
4. Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Bestellers können in vollem Umfange der Herstellung, Lieferung und Leistung zugrunde gelegt werden; sie werden jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Eine Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften folgt hieraus nicht. Der Besteller übernimmt allein die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben, ohne dass wir verpflichtet sind, diese zu überprüfen.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

III. Preise

1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend und werden regelmäßig aktualisiert.
2. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage und Inbetriebnahme und zwar in EUR für die Lieferung ab Werk oder Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden Höhe. Verpackung, Fracht, vom Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen usw. werden zu den zur Zeit des tatsächlichen Anfalls geltenden Preisen berechnet. Aufstellen, Montage, Inbetriebnahme usw. werden – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Nachweis zu unseren zur Zeit der Ausführung geltenden Preisen berechnet.
3. Erfolgen Lieferung und/oder Leistung später als 2 Monate nach Auftragsbestätigung, sind wir bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und/oder der Material-, Lohn- und sonstigen Kosten berechtigt, neue Preise zu berechnen. Die angebotenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Festpreisvereinbarungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum an unsere Zahlstelle zu bezahlen. Sofern ein fester Zahlungstermin vereinbart ist, kommt der Besteller bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins in Zahlungsverzug, in den übrigen Fällen nach Zugang unseres Mahnschreibens, längstens jedoch nach Ablauf von 15 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
2. Die Hereinnahme von Wechseln steht in unserem Belieben und erfolgt auf jeden Fall nur zahlungshalber; Entsprechendes gilt für Schecks. Ungeachtet der Entgegennahme von Wechseln sind wir jederzeit berechtigt, Zahlung der ursprünglichen Forderung gegen Freistellung von der Wechselverbindlichkeit zu verlangen.
3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind sämtliche offenen Forderungen, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, auch soweit sie noch nicht fällig sind oder zuvor gestundet worden sind, sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, seit diesem Zeitpunkt auf alle Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 8 %über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Fälligkeit aller Forderungen tritt auch ein, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers die Einräumung eines Zahlungszieles nach unserer Auffassung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur Zug um Zug gegen Barzahlung durchzuführen; bietet der Besteller keine Barzahlung Zug um Zug an, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.
4. Beanstandungen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Frist für Lieferungen und Leistungen

1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen und Angaben, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden die Fristen und Termine angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn der vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsumfang innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist am vereinbarten Ort bewirkt worden ist. Falls die Bereitstellung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Bereitstellung innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. Umstände, welche die Lieferung oder die Leistung durch uns unmöglich machen oder übermäßig erschweren – wie insbesondere höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- und Materialversorgungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe und dgl.– führen zu angemessener Verlängerung der Frist. Können die Lieferungen und/oder Leistungen oder ein Teil derselben ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden, sind wir auch wahlweise zum Rücktritt bzw. Teilrücktritt berechtigt.
4. Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Bereitstellung, Lagergeld in Höhe von 1 % der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Lieferung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Montage, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wir werden auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser rechtzeitig hier wegen ausdrücklich verlangt.

VII. Aufstellung oder Montage

Für jede Art von Aufstellung oder Montage gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Arbeiten zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Techniker oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz frei und zugänglich sein.
3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht in unserem Risikobereich liegen, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Techniker oder des Montagepersonals zu tragen.
4. Die Abnahme hat unverzüglich nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Besteller zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VIII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
2. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantiezusage dar.
3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
4. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage.
5. Erfolgt eine Mangelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7. Sachmängelansprüche, ausgenommen Schadensersatzansprüche nach Ziffer IX. verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Im Fall eines Lieferregresses nach §3 478, 479 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
8. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.
9. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer IX, weitergehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Haftung

1. Wir haften nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht.
2. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Multimatic.
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sofern wir eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Danach bestehende Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
5. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Entrichtung des Entgelts und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag der Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
4. Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies für den Einzug erforderlich ist.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich durch Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6. Mit Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Bestellers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.

XI. Schutzrechte

Sollte die gelieferte Ware Schutzrecht Dritter verletzen, werden wir den Besteller von Ansprüchen Dritter nur unter der Voraussetzung freistellen, dass der Besteller uns über derartige Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet und sich jeder Handlung enthält, durch die unsere Rechtsposition beeinträchtigt werden könnte, uns angemessene Gelegenheit gegeben wird, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder Benutzungsrecht von den Dritten zu erwirken oder die schutzrechtverletzende Ware so zu ändern oder auszutauschen, dass eine Schutzrechtsverletzung vermieden wird.

XII. Entsorgung Altgeräte

1. Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt den Lieferanten von der Rücknahmepflicht nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Besteller hat ferner Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme/Freistellung bezüglich der Entsorgungspflicht verjährt mit Ablauf von zwei Jahren nach schriftlicher Mitteilung des Bestellers über die endgültige Beendigung der Nutzung der Ware.
2. Abweichend von der Regel in Ziffer XII der allgemeinen Lieferbedingungen der Fa. multimatic Vertriebs GmbH und der Fa. multimatic Service GmbH wird dem Besteller das Recht eingeräumt, die Entsorgung der Altgeräte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch den Lieferanten durchführen zu lassen. Die Altgeräte sind hierfür dem Lieferanten an dessen Firmensitz anzuliefern.
Eventuell im Zusammenhang mit der Anlieferung der Altgeräte anfallende Transportkosten (Frachtkosten, Steuern, Zölle etc.) werden durch den Besteller übernommen. Die Kosten der Entsorgung übernimmt der Lieferant.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
2. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Rottweil am Neckar. Wir sind zudem berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt, In einem solchen Fall ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.

2. Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen

I. Allgemeines

Für die Tätigkeiten von Personal der multimatic -Unternehmensgruppe – nachfolgend „multimatic“ genannt – für Montage, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Wartung, Projektierung, Planung und dergleichen – nachstehend „Dienstleistungen“ genannt – gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

II. Leistungen und Pflichten von multimatic

1. multimatic wird die vertraglichen Leistungen sorgfältig und termingerecht durchführen und hierfür qualifiziertes Personal einsetzen.
Das Personal von multimatic hat nur die vertraglich vereinbarten Arbeiten auszuführen. Zieht der Auftraggeber das Personal von multimatic zu Arbeiten heran, die außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen liegen, so erfolgt deren Berechnung nach Zeit und Aufwand, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
2. Art und Umfang von Wartungs- und Serviceleistungen richten sich nach den für das betroffene Gerät jeweils gültigen Arbeitsplänen von multimatic. multimatic passt die Arbeitspläne von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen den Erfordernissen an. multimatic stellt erforderliche Prüfgeräte und Spezialwerkzeuge die zur Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind.

III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Die genauen Leistungstermine werden von multimatic unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftraggebers vor Ort festgelegt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles seinerseits Erforderliche zu veranlassen, damit die Arbeiten zu dem vereinbarten Termin begonnen und ohne Behinderungen oder Unterbrechungen durchgeführt werden können.
3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die erforderlichen Schutzvorrichtungen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten angebracht sind und laufend überwacht und ergänzt werden.
4. Falls erforderlich stellt der Auftraggeber zur Durchführung der Leistungen Hilfskräfte, Hilfsmittel und technische Unterlagen zur Verfügung. Außerdem wird er die für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Betriebszustände herstellen.
5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das multimatic Personal die Leistungen ohne Gefährdung durchführen kann. Der Auftraggeber versichert, dass er hierfür die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen gemäß den einschlägigen Vorschriften einhält. Darüber hinaus stellt er sicher, dass die zur Verfügung gestellten Geräte sich im einwandfreien Zustand befinden.
6. Der Auftraggeber hat am Arbeitsort die geltenden gesetzlichen und sonstigen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung vor Unfällen zu treffen. Er hat das multimatic Personal auf die geltenden Sicherheitsvorschriften hinzuweisen, und dafür zu sorgen, dass die für die Sicherheitsfragen zuständigen Personen am Arbeitsort bekannt gemacht werden. multimatic ist berechtigt, Dienstleistungen abzulehnen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

IV. Vergütung

1. Dienstleistungen der multimatic werden gemäß vertraglicher Vereinbarung zu Pauschalpreisen, nach Zeit und Aufwand oder nach Ausmaß abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Zeit und Aufwand.
2. Führt multimatic Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die nicht im Vertrag vorgesehen sind, so werden diese Arbeiten nach Zeit und Aufwand abgerechnet.
3. Muss multimatic aus Gründen die nicht von multimatic zu vertreten sind, Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen ausführen, die von den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen und mehr Aufwendung erfordern, so hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrpreise zu zahlen.
4. Der Auftraggeber hat sämtliche Reisekosten für An- und Abfahrt zum Einsatzort zu tragen sowie die Reisezeiten zu vergüten. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
5. Für Leistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit (Werktage: Montag-Freitag, ausgenommen Feiertage, in der Zeit von 8:00 Uhr – 17:00 Uhr) erbracht werden, sind die vereinbarten Zuschläge zu zahlen.
6. Dienstleistungen zu Pauschalpreisen
Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den der multimatic bei Vertragsabschluss benannten Arbeitsbedingungen und sonstigen Umständen. Der Pauschalpreis beruht auf der für das multimatic Personal gültigen regelmäßigen Arbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7. Mehraufwendungen die der multimatic durch von ihr nicht zu vertretende Umstände, wie durch nachträgliche Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistung, durch Wartezeiten, Nachtarbeit etc. entstehen, trägt der Auftraggeber.
8. Preisliste – Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste.

V. Gewährleistung und Haftung

1. Der Auftraggeber hat die Dienstleistungen der multimatic, so-weit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt diesen innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen; verspätete Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Berechtigte Beanstandungen der Leistungen werden von multimatic umgehend nachgebessert.
2. multimatic haftet nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht.
Soweit Multimatic kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet Multimatic allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Multimatic.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sofern Multimatic eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben, haftet Multimatic nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Danach bestehende Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
4. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder arglistigem Verhalten oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese gelten die gesetzlichen Fristen.
5. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

VI. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien werden die während der Ausführung der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse vertraulich behandeln und evtl. Veröffentlichungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei vornehmen.

VII. Schlussbestimmungen

1. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsabschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des multimatic Personals sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.3. Alleiniger Gerichtstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der multimatic, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. multimatic ist jedoch auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers berechtigt.
4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
5. Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der multimatic (ALB).
6. Anmerkung:
Nimmt ein multimatic -Mitarbeiter ein Gerät zu Reparaturzwecken persönlich mit, so erfolgt dies auf Risiko des Auftraggebers. multimatic haftet nicht für den zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes.

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